Dieses Interview mit RA Tobias Röttger wurde zuerst auf unserer Partnerseite Socialmediaagentur.de veröffentlicht.
Tobias Röttger ist Rechtsanwalt und Gründer der Mainzer Medienkanzlei gulden röttger | rechtsanwälte. Neben der Beratung von Mandanten in den Bereichen Social Media –, Online Marketing-, Urheber- und Markenrecht, hält er Seminare und Workshops zu den Themen Social Media – und Online Marketing Recht. Er setz sich nicht nur mit der rechtlichen Seite von Social Media auseinander, sondern betreibt selbst aktiv Social Media auf seinen Facebook-Seiten und den beiden YouTube Kanälen (netzunrecht & gulden röttger).
Ab wann gilt die Impressumspflicht? In dem Moment, wo ich kommerziell etwas anbiete?
Sobald man geschäftsmäßig in Social Media Kanälen wie Facebook, Instagram, YouTube und Co. auftritt, benötigt man ein Impressum. Die Gerichte setzen die Schranken für das geschäftsmäßige Auftreten sehr niedrig an. In der Regel ist jeder davon betroffen, der nicht zu 100% privat unterwegs ist. Wenn man auf seinem Kanal Werbung betreibt oder seine eigene Dienstleistungen, in irgendeiner Form bewirbt, kann die Pflicht zur Angabe eines Impressums bestehen.
Was ist mit privaten Profilen, die einen kommerziellen Inhalt ihrer eigenen Seite ständig teilen?
Meiner Meinung nach stellt es kein Problem dar, wenn man in seinem privaten Profil über eine gewonnene Auszeichnung oder lustige berufliche Ereignisse berichtet, wie man es innerhalb der Familie oder unter Freunden auch machen würde. Sobald man aber in seinem privaten Profil regelmäßig kommerzielle Inhalte, Angebote, Aktionen seiner kommerziellen Website, Facebook-Seite oder seines Online-Shops teilt, mutiert das „Privatprofil“ zum verlängerten Arm der gewerblichen Seiten. Es wird zur Werbeplattform für die Leistungen oder das Image des eigenen Unternehmens und unterfällt damit auch der Impressumspflicht. Im Streitfall kommt es hier auf die Häufigkeit der geteilten kommerziellen / beruflichen / geschäftlichen Einträge an. Handelt es sich nicht um wenige Einzelfälle, kann ich nur anraten, auch auf dem privaten Profil ein Impressum vorzuhalten.
Auch kommt oft die Frage, ob bei Facebook Gruppen ein Impressum geführt werden muss?
Sobald eine Gruppe geschäftsmäßig handelt, egal ob es sich dabei um eine offene, geschlossene oder geheime Gruppe handelt, ist diese verpflichtet, ein Impressum zu führen. Verwendet ein Unternehmen eine geschlossene Facebook-Gruppe für die interne Kommunikation, an der nur die Mitarbeiter des Unternehmens teilnehmen können, dann ist ein Impressum nicht notwendig, solange keine externen Personen Zugriff auf die Gruppe haben bzw. bekommen. Denn interne Unternehmenskommunikation ist nicht als geschäftliches Handeln im Sinne der Impressumpflicht einzustufen.
Facebook-Gruppen müssen bei der Anbringung eines Impressums etwas kreativer sein, als der Facebook-Seitenbetreiber. Bisher existiert für Facebook-Gruppen keine Impressumsrubrik, so dass man sich im Falle einer geschäftsmäßig handelnden Gruppe anders weiterhelfen muss. Es empfiehlt sich, den Link auf die Impressumsseite entweder in einem oben fixierten Beitrag oder gut sichtbar in der Gruppenbeschreibung zu platzieren. Dieser sollte deutlich auf den ersten Blick erkennbar sein.
Wie sieht es zwecks Abmahnung aus, wenn ein Konkurrent dieser Pflicht nicht nachkommt?
Hat ein Konkurrent auf seiner Facebook-Seite kein oder kein ausreichendes Impressum, dann kann man diesen abmahnen bzw. abmahnen lassen, sofern man sich in einem Wettbewerbsverhältnis zu dem gegen die Impressumspflicht verstoßenden Unternehmen befindet. Das abgemahnte Unternehmen muss dann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und die angefallenen Anwaltskosten übernehmen.
Bilder und Urheberrecht ist im Social Media Bereich ja immer so ein Thema. Bilder, die ich von anderen Seiten teile, erscheinen ja unter Umständen direkt in meiner Timeline. Ich habe sie aber nicht runtergeladen oder hochgeladen. Es ist der Link, der ein Bild anzeigen lässt. Das gilt auch bei Webseiten, die das Bild als Vorschaubild für FB ja extra dafür eingerichtet haben. Wie sieht es hier mit dem Urheberrecht aus?
Bisher existiert keine eindeutige höchstgerichtliche Entscheidung zu der Problemstellung „Vorschaubilder“ bei Facebook. In der Vergangenheit wurden bereits von Kollegen mögliche Abmahnwellen prognostiziert, die bisher aber ausgeblieben sind. Wahrscheinlich werden täglich hunderttausendfach Links zu Artikeln mit Bildern in Facebook geteilt, so dass es theoretisch permanent zu Abmahnungen kommen müsste. In der Praxis ist bis auf ein paar einzelne Abmahnungen diesbezüglich nichts bekannt.
Viele Facebook-Nutzer fragen sich, warum überhaupt die Möglichkeit einer Urheberrechtsverletzung vorliegen soll, wenn man einen Link auf Facebook zu einem bebilderten Artikel teilt. Wird ein Link zu einem bebilderten Artikel über Facebook geteilt oder beim Erstellen eines Facebook-Postings eingegeben, dann bekommt man von Facebook ein oder mehrere Bilder des geteilten Artikels als Vorschaubild für den eigenen Post angeboten. Wählt man eins aus und entfernt es nicht, dann lädt Facebook das ausgewählte Bild von der betroffenen Website auf die Facebook-Server. Dies ist rein rechtlich gesehen eine urheberrechtliche Handlung – Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) – für die man grundsätzlich die Erlaubnis des Urhebers oder des Rechteinhabers benötigt. Es tut auch nichts zur Sache, dass Facebook automatisch die Bilder zieht, da man den Vorgang durch Setzen des Links im Posting in Gang gebracht hat. Man hat ja auch selbst die Möglichkeit, dies zu beeinflussen, da man vor Veröffentlichung des Postings die Möglichkeit hat, die von Facebook vorgeschlagenen Vorschaubilder zu entfernen und / oder durch eigene Bilder zu ersetzen, was jedoch die wenigsten User nutzen.
Begeht man nun wirklich eine Urheberrechtsverletzung, wenn man einen Link mit Vorschaubild bei Facebook postet, ohne die Einwilligung des Urhebers eingeholt zu haben? Es kommt darauf an!
Ist auf der Website, auf der der geteilte Artikel veröffentlicht worden ist, ein „Share-Button“ oder eine sonstige Sharing-Funktion enthalten, so kann man hierin die notwendige Erlaubnis sehen. Auch wenn kein Sharing-Button vorhanden ist, der Verfasser des Ursprungsartikels jedoch die notwendigen Nutzungsrechte an dem Bild inne hatte, ist die Verwendung des Vorschaubildes, welches durch das Setzen des Links im eigenen Facebook-Post sichtbar wird, meiner Meinung nach ebenfalls durch die konkludente Einwilligung gerechtfertigt. Dies kann man bei analoger Anwendung der Google Tumbnail Rechtsprechung aus dem Urteil des BGHs (Az. I ZR 69/08) ableiten.
Der BGH hatte damals entschieden:
„1. Eine (schlichte) Einwilligung in die Wiedergabe der Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Werks als Vorschaubild in Ergebnislisten von Bildersuchmaschinen liegt auch dann vor, wenn ein Dritter die Abbildung mit Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt hat, ohne technische Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchmaschinen zu treffen.
- Eine vom Urheber oder mit seiner Zustimmung von einem Dritten erklärte Einwilligung in die Wiedergabe der Abbildung eines Werks als Vorschaubild erstreckt sich auch auf die Wiedergabe von Abbildungen dieses Werks, die nicht vom Urheber oder mit seiner Zustimmung von einem Dritten ins Internet eingestellt worden sind.“
- klar und deutlich angegeben,
- leicht einsehbar und
- ständig verfügbar sein.
- Beginn und Dauer des Gewinnspiels
- Wer teilnehmen darf und wer nicht (Altersbeschränkungen, etc.)
- Nennung des Gewinnspiel-Veranstalters
- Auflistung der ausgelobten Gewinne
- Angaben darüber, was der Nutzer machen muss, um teilnehmen zu können
- Angaben zum Ausloseverfahren
- Zeitpunkt der Ziehung des Gewinners
- Zeitpunkt der Bekanntgabe des Gewinners
- Ablauf der Gewinn-Benachrichtigung
- Ausschluss von der Teilnahme
- Vorzeitige Beendigung sowie notwendige Änderungen
- Ersatzgewinne
- Ersatzauslosung
- Verbot von Manipulation
- Verbot des Hochladens oder Teilens von rechtswidrigen Inhalten
- Eine vollständige Freistellung von Facebook durch jede/n TeilnehmerIn.
- Anerkennung, dass die Promotion in keiner Verbindung zu Facebook steht und in keiner Weise von Facebook gesponsert, unterstützt oder organisiert wird.
- Aufforderung, den Gewinnspiel-Post in seiner Chronik zu teilen / zu posten, um teilzunehmen
- Aufforderung, Freunde / andere User zu markieren, um teilzunehmen
- Aufforderung, einen bestimmten Hashtag # zu posten, um teilzunehmen
- Aufforderung, sich auf einem Bild zu markieren, um teilzunehmen