Im Mai 2014 urteilte der EuGH, dass Suchmaschinen es ermöglichen müssen, dass Suchtreffer zu Webseiten mit sensiblen personenbezogenen Daten auf Wunsch der betroffenen Person in bestimmten Fällen nicht mehr angezeigt werden.
Ein Spanier hatte gegen Google geklagt. Bei der Internet-Suche nach seinem Namen erschien nach 15 Jahren noch ein Artikel über die damalige Zwangsversteigerung seines Hauses, über welche damals eine Zeitung berichtet hatte.
Seit diesem Urteil hat jeder EU-Bürger das Recht, gegenüber Suchmaschinen die Entfernung bestimmter Suchergebnisse mit Bezug auf die eigene Person zu beantragen. Ob einer Entfernung stattgegeben wird, hängt von den jeweiligen Umständen ab.
Außerdem ist es wichtig zu wissen, dass sich
- die Entfernung von Seiten aus den Suchergebnissen konkret auf die Suche nach dem Namen der betroffenen Person bezieht. Die Seite an sich bleibt möglicherweise unter anderen Suchbegriffen weiterhin auffindbar.
- die Entfernung nur auf das Gebiet der EU beschränkt. Wer beispielsweise von den USA aus nach dem Namen der betroffenen Person sucht, wird das Suchergebnis weiterhin zu sehen bekommen.