Praktikanten und Aushilfskräfte in Agenturen

von Rechtsanwältin Simone Weber

Kategorie(n): Ratgeber Datum: 30. Mai 2016

Wie rechtliche Fallstricke vermieden werden: Tipps, damit das Vertragsverhältnis glatt läuft

Jede Agentur kennt das: Viel Arbeit vorhanden, die Zeit drängt und zu wenig Mitarbeiter. Gute Praktikanten, wie z.B. Schüler, Studenten oder junge Berufseinsteiger, die Erfahrungen und Qualifizierungen sammeln wollen, die Tätigkeit als Türöffner sehen oder als Aushilfskräfte auch einfach nur Geld verdienen wollen, werden dann oft gesucht und in der Regel auch schnell gefunden. Im Idealfall gewinnen beide Seiten bei der Beschäftigung. Im schlimmsten Fall beginnen neue Probleme und rechtliche Streitigkeiten, die man gerade dann nicht braucht. Umso wichtiger für Agenturen, zu wissen, welche Punkte sie sich in jedem Fall vor der  Beschäftigung von Praktikanten und Aushilfskräften überlegen sollten und müssen und welche rechtlichen Fallstricke man wie vermeidet. Denn erst so entsteht eine wirkliche Win-Win-Situation, in der sich die Agentur keine Sorgen machen muss. Praktikum ist nicht gleich Praktikum. Deshalb sollte sich jede Agentur vor Beschäftigung eines Praktikanten zunächst mit den nachstehenden drei wichtigen Fragen beschäftigen. Und wenn denn ein Praktikumsvertrag abgeschlossen werden soll, sollten in diesem Vertrag zumindest acht wichtige Punkte geregelt sein.

1. Soll ein Praktikum angeboten werden oder will man eine reale Arbeitsleistung erhalten?

Ein Praktikum ist kein Arbeitsverhältnis im klassischen Sinn, deshalb kann die Agentur auch keine verwertbare Arbeitsleistung von dem Praktikanten verlangen. Ein Praktikum zeichnet sich dadurch aus, dass die berufsqualifizierende oder –orientierende Tätigkeit des Praktikanten im Vordergrund steht. Der Praktikant soll in erster Linie lernen, was in einer Agentur so alles zu machen ist, so dass er sich anhand des Einblicks in den Arbeitsalltags beruflich orientieren kann und / oder weitere praktische Kompetenzen erwirbt. Die Anleitung  und persönliche Betreuung des Praktikanten durch die Agentur sind vorrangig. Also gerade nicht, dass der Praktikant eine konkrete und in Geldwert messbare Arbeitsleistung für die Agentur erbringt. Wollen Sie den Praktikanten also im vorgenannten Sinn in den Agenturalltag reinschnuppern lassen und nicht wirklich arbeiten lassen, dann stellt sich immer noch die Frage:

2. Handelt es sich um Pflichtpraktikum oder ein freiwilliges Praktikum?

Pflichtpraktika sind im Rahmen von Schul- oder Hochschulausbildung verpflichtend vorgeschrieben. Vertragliche Vereinbarungen sind deshalb nicht zwingend nötig, aber sicherlich auch anzuraten. Beginn, Dauer und Ende des Praktikums richten sich hier bereits nach den Ausbildungs-, Studienordnungen. Der Praktikant hat bei einem Pflichtpraktikum auch keinen Anspruch auf eine Bezahlung, wobei natürlich eine freiwillige Vergütung gezahlt werden kann. Der Praktikant hat auch grundsätzlich keinen Anspruch auf Urlaub. Es ist ihm aber eine Praktikumsbescheinigung nach Ende des Praktikums auszustellen. Selbstverständlich müssen auch im Rahmen des Pflichtpraktikums das Arbeitszeitgesetz und auch das Jungendarbeitsschutzgesetz, wenn der Praktikant unter 18 Jahre alt ist,  beachtet werden. Im Gegensatz hierzu gibt es das sogenannte freiwillige Praktikum. Ein freiwilliges Praktikum ist nicht zu verwechseln mit einem Ferienjob oder einer Tätigkeit als  Werksstudent, denn bei diesen stehen die Arbeitsleistungen des Praktikanten gegen Zahlung des Entgelts durch die Agentur im Vordergrund. Bei einem freiwilligen Praktikum liegt der Schwerpunkt, ebenso wie bei einem verpflichtenden Praktikum, im Erwerb von beruflichen Fertigkeiten, Kenntnissen, Fähigkeiten und beruflichen  Erfahrungen und gerade nicht auf der konkreten Arbeitsleistung und dem in diesem Zusammenhang gezahlten Gehalt. Absolviert der Praktikant ein freiwilliges Praktikum, gelten insbesondere §§ 26, 10- 23 des Berufsbildungsgesetz (BBiG). Diese sind zu beachten. Soll der Schüler, Student oder Berufsanfänger aber tatsächlich richtig mitarbeiten und die Agentur entlasten, handelt es sich nicht um ein Praktikum. Dann besteht ein ganz normales Arbeitsverhältnis mit dem Mitarbeiter. Wichtig ist für jede Agentur, ehrlich zu beantworten, ob es sich um einen wirklichen Praktikanten handelt, bei dem der Ausbildungszweck Vorrang hat oder nicht. Bei der Beschäftigung von Schülern, Studenten oder Berufsanfängern im Rahmen von Ferienjobs, Nebenjobs, Werkstudententätigkeiten, in denen diese also real mitarbeiten sollen, handelt es rechtlich nicht um ein Praktikum, sondern ein normales Arbeitsverhältnis. Selbst wenn es als Praktikum bezeichnet wird, steht im Vordergrund die konkret zu erbringende Arbeitsleistung der Schüler, Studenten oder Berufsanfänger und die damit verbundene Entlastung der Agentur. Dann gilt aber das normale Arbeitsrecht mit sämtlichen Rechten und Pflichten. Dies kann die Agentur teuer zu stehen kommen. Denn der vermeintliche „Praktikant“ kann dann ein normales Arbeitsverhältnis einklagen, mit der Folge, dass die Agentur den normalen Arbeitslohn, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge komplett nachzahlen muss. Wenn also Schüler, Stundenten oder Berufsanfänger mit ihrer Arbeitsleistung nur über einen gewissen Zeitraum oder nur für ein gewisses Projekt eingesetzt werden sollen, müssen Agenturen mit diesen befristete Arbeitsverträge abschließen und zwar zwingend schriftlich. Mehr zu Arbeitsverträgen können Sie im Übrigen auch jederzeit in einem Blog nachlesen: http://www.weber-rechtsanwaeltin.de/category/der-arbeitsvertrag/page/2/

3. Muss ein Praktikumsvertrag mit dem freiwilligen Praktikanten abgeschlossen werden?  

Zwar muss mit freiwilligen Praktikanten kein Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen werden, aber ich rate den Abschluss eines Praktikumsvertrages an, um hier wichtige Punkte eindeutig festgehalten zu haben. Dies schafft Vertrauen und Sicherheit.

Welche acht Punkte sollten dann im Vertrag in jedem Fall berücksichtigt werden?

1. Beginn, Dauer und Ende des Praktikums sowie Anwesenheitszeiten

Das Arbeitszeitgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz sind bei den Anwesenheitszeiten zu beachten.

2. Einsatzbereich des Praktikanten und dessen Pflichten

Hier ist zu beachten, dass immer der Erwerb von beruflichen Fertigkeiten, Kenntnissen, Fähigkeiten und beruflichen Erfahrungen im Vordergrund stehen muss und nicht eine konkrete Arbeitsleistung des Praktikanten. Dies geschieht üblicherweise durch gezielte Betreuung und Anleitung des Praktikanten durch die Agentur auf verschiedensten Einsatzplätzen. Kein Praktikum ist anzunehmen, wenn der Praktikant eigene Arbeitsergebnisse erbringen soll, also quasi wie ein Arbeitnehmer tätig sein soll. Dann besteht die große Gefahr, dass kein Praktikumsverhältnis angenommen wird, sondern ein reguläres Arbeitsverhältnis mit üblicher Vergütungsverpflichtung der Agentur. Es kommt aber nicht nur darauf an, wie die Ausbildungsziele/Tätigkeiten hier formuliert werden, sondern insbesondere dann auch, wie der Praktikumseinsatz tatsächlich durchgeführt wird. Aufgenommen werden sollten hier u.a. Weisungsverpflichtung des Praktikanten, Einhaltung der Anwesenheitszeiten, sorgfältiges Behandeln der Betriebsmittel, Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, Betriebsordnung etc.

3. Vergütung

Praktikanten haben bei einem freiwilligen Praktikum Anspruch auf eine angemessen Vergütung. Als angemessen wird hierbei eine finanzielle Hilfe zum Bestreiten des Lebensunterhalts verstanden. Kein Anspruch auf eine Vergütung ist nur dann zu zahlen, wenn der Praktikant weniger als einen Monat im Betrieb tätig ist oder er dort überhaupt keine Arbeitsleistung erbringt, also nur passiv eingebunden ist. Handelt es sich um ein freiwilliges Praktikum, das länger als drei Monate dauert, ist es ab dem ersten Tag der Beschäftigung mit dem Mindestlohn von 8,50 Euro zu vergüten. Der Mindestlohn gilt aber nur, wenn der Praktikant 18 Jahre alt ist. Kein Mindestlohn ist auch zu zahlen, bei Pflichtpraktika oder freiwilligen Praktika bis zu 3 Monaten, die zur Orientierung bei der Berufs-/Studienwahl oder studienbegleitend erfolgen.

4. Urlaub

Ab einer Dauer von mindestens einem Monat haben Praktikanten Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub. Arbeitet der Praktikant fünf Tage in der Woche, hätte er Anspruch auf Urlaub von insgesamt 20 Arbeitstagen im Jahr. Der Urlaub wird anteilig für die Monate der Beschäftigung berechnet, 1/12 pro Monat der Betriebszugehörigkeit. Bei Minderjährigen ist zusätzlich das Jugendarbeitsschutzgesetz mit dem erhöhten Urlaubsanspruch zu beachten.

5. Unverzügliche Anzeigepflicht

Des Praktikanten bei Erkrankung und Mitteilung der voraussichtlichen Dauer sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Zahlung einer Vergütung.

6. Verschwiegenheitsverpflichtung

Hierauf sollte besonders geachtet werden, da in Agenturen gerade Kunden, Kampagnen etc. ein geldwertes Know-How darstellen. Über seine Verschwiegenheitsverpflichtung sollte der Praktikant schriftlich und mündlich eindeutig aufgeklärt werden, insbesondere dass sich die Verschwiegenheit auf alle Tatsachen erstreckt, die er in Ausübung seines Praktikums oder aus Anlass seiner Tätigkeit erfährt. Dies betrifft den Namen von Kunden, Verträge mit Kunden oder Dienstleistern, Anlass der Beauftragung Dritter, konkrete Kampagnen, interne Agenturverhältnisse: persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse der Agentur etc. Zudem, dass die Verschwiegenheit gegenüber jedem gilt, auch gegenüber Familienangehörigen, Arbeitskollegen etc. und dass diese Verschwiegenheitsverpflichtung auch nach Ende des Praktikums fortbesteht.

7. Kündigung

Das freiwillige Praktikumsverhältnis kann von der Agentur vorzeitig gekündigt werden, allerdings nur mit einem wichtigen Grund! Der Praktikant selbst kann das Arbeitsverhältnis fristlos mit wichtigem Grund oder unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen kündigen.

8. Zeugnis

Der Praktikant hat grundsätzlich Anspruch auf ein einfaches Zeugnis. Selbstverständlich kann hier auch vereinbart werden, dass der Praktikant ein qualifiziertes Zeugnis mit einer Leistungs- und Verhaltensbeurteilung erhält. Mit diesem Wissen, dürfte Ihrer Agentur ein Praktikumsverhältnis ohne rechtliche Fallstricke nichts mehr im Weg stehen. Sollten Sie hierzu noch Fragen haben oder eine konkrete Beratung wünschen, können Sie mich gerne auch einfach per Email: info@weber-rechtsanwaeltin.de oder telefonisch kontaktieren: 0049-89-59947837.